Aus den Erwägungen:
2.1 Laut Artikel 11 des Studienund Prüfungsreglements der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement) vom 3. Juli 2006 setzt die jeweilige Prüfungskommission externe Fachexpertinnen und -experten ein, die bei der Bachelorund der Masterprüfung mitwirken und den ordnungsgemässen Verlauf der Prüfungen überwachen (Abs. 1). Die Überwachung der verschiedenen Prüfungsteile kann stichprobenartig erfolgen (Abs. 2). Die Dozentinnen Dozenten nehmen als Examinierende die Bachelorund die Masterprüfung ab (Art. 10 Abs. 1 PHZ-Prüfungsreglement). Sie beurteilen bewerten im Einvernehmen mit den externen Fachexpertinnen und -experten die von den Studierenden erbrachten Leistungen. Bei Uneinigkeit entscheiden die Fachexpertinnen -experten (Art. 10 Abs. 2 PHZ-Prüfungsreglement).
2.1.1 Die Artikel 10 und 11 des PHZ-Prüfungsreglements scheinen sich insofern zu widersprechen, als die eine Bestimmung nur eine stichprobenartige Überwachung des ordnungsgemässen Verlaufs der verschiedenen Prüfungsteile durch die externe Fachperson fordert, die andere hingegen eine Mitbewertung der erbrachten Prüfungsleistungen. Insbesondere scheint fraglich, ob alle Teile der Bachelorund der Masterprüfung, also sowohl die schriftlichen als auch die mündlichen und die praktischen Prüfungsleistungen von einer externen Fachperson mitbewertet werden müssen nicht. In den Materialien zum Reglement findet sich keine Antwort auf diese Frage. Ziffer 7 der Ausführungsbestimmungen der Direktorenkonferenz zum PHZ-Prüfungsreglement vom 29. Mai 2008 legt aber den Schluss nahe, dass nur die mündlichen und die praktischen Prüfungsleistungen durch eine Expertin einen Experten mitzubewerten sind. Bei den schriftlichen Prüfungen kann sich die Mitwirkung der Expertinnen und Experten gemäss diesen Ausführungsbestimmungen auf eine stichprobenartige Überprüfung beschränken. Eine solche Auslegung macht Sinn und berücksichtigt die Unterschiede der einzelnen Prüfungsteile treffend, weshalb festgestellt werden kann, dass nur die mündlichen und die praktischen Prüfungen zwingend von einer Expertin einem Experten zu begleiten und die dabei erbrachten Prüfungsleistungen durch die Expertin den Experten mitzubewerten sind.
2.1.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die besagten Ausführungsbestimmungen den Schulen erlaubten, auch interne Fachexperten für die Beurteilung von mündlichen Bachelorprüfungsleistungen beizuziehen. Weil Ziffer 7 der Ausführungsbestimmungen nur verlange, dass die Fachexpertinnen und -experten "in der Regel" aus anderen Pädagogischen Hochschulen, anderen Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, von Fachhochschulen, von Universitäten sowie weiteren Lehrpersonenbildungsstätten zu rekrutieren seien, dürfe der Wahl einer internen Person nichts im Wege stehen.
2.1.3 Aus der Systematik der einschlägigen Bestimmungen des PHZ-Prüfungsreglements kann abgeleitet werden, dass Lehrpersonen - beziehungsweise Dozierende - aus anderen Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz als externe Personen gelten (vgl. Art. 9 i.V.m. Art. 10f. PHZ-Prüfungsreglement). Der PHZ Luzern beispielsweise ist es daher erlaubt, Lehrpersonen der Teilschule Schwyz der Teilschule Zug als externe Fachpersonen einzusetzen. Nicht ableiten lässt sich demgegenüber aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, dass in Ausnahmefällen auch Lehrpersonen beziehungsweise Dozierende der eigenen Teilschule zu Expertinnen Experten gewählt werden könnten. Eine solche Möglichkeit müsste ausdrücklich vorgesehen sein. Weil die Kompetenz für den Erlass einer solchen Ausnahmeregelung gemäss Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1l und n des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 (SRL Nr. 515) beim Konkordatsrat und nicht bei der Direktorenkonferenz liegt, kann über die Ausführungsbestimmungen keine Ausnahmeregelung statuiert werden. Somit steht fest, dass die Vorinstanz mit der Wahl einer internen Lehrperson zur Expertin für die Mitbeurteilung einer Bachelorprüfungsleistung gegen das massgebliche Verfahrensrecht verstossen hat.
2.2 Schwerwiegende Verfahrensfehler, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, führen grundsätzlich zur Aufhebung des betroffenen Entscheides (vgl. Marcel Koller, Was heisst "Faire Prüfung"?, Diss., St. Gallen 2001, S. 213f.). Als schwerwiegender Verfahrensfehler gilt insbesondere die nicht ordnungsgemässe Zusammensetzung der entscheidenden Behörde, da Privaten ein entsprechender Anspruch auch gestützt auf Artikel 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) zusteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.Aufl., Zürich 2006, Rz. 1668). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht gemäss den anwendbaren Bestimmungen zusammengesetzt gewesen war, weshalb der angefochtene Entscheid unabhängig davon, ob dieser Mangel einen ursächlichen Einfluss auf den Bewertungsentscheid hatte nicht, aufgehoben werden muss. (Bildungsund Kulturdepartement, 21. November 2008)
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